Großartige Kultur in besonderem Ambiente

Herzlich Willkommen



Statuten

Statuten des Vereins
Kultur MITTENDRIN


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen ”Kultur MITTENDRIN“.
2. Er hat seinen Sitz in Rankweil und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO verfolgt, bezweckt die
• Förderung, Pflege, Ausübung von Kunst und Kultur
• Förderung kultureller Betätigung
• Vermittlung von Kultur
• Beschäftigung und Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
• Bereicherung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens
• Förderung der Kommunikation und Geselligkeit


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a. Kulturelle Veranstaltungen: Konzerte, Lesungen, Vorträge
b. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
c. Vermittlung von Kultur
d. Exkursionen und sonstige Veranstaltungen
e. Bereicherung des kulturellen Lebens durch Stärkung und Förderung regionaler Kleinkultur und kultureller Nischen insbesondere durch die enge Zusammenarbeit mit Künstler*innen aus der Region und die Belebung periferer (teils vernachlässigter) Strukturen und Veranstaltungsräume
f. Durchführung von Forschungsprojekten und Studien
g. Produktion von Tonträgern, die dem Vereinszweck dienen und diesen unterstützen
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c. Sponsoring
d. Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
e. Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmen
f. Vermächtnisse
g. Schenkungen


§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in „Freunde“ und „Förderer“.
2. „Freunde“ sind jene, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen. „Förderer“ sind solche, die den Verein durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags zusätzlich fördern.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; „Förderer“ leisten höhere Beiträge nach eigenem Ermessen (allerdings mindestens 50 € zusätzlich zum Beitrag der „Freunde“).
3. Sowohl den „Freunden“ als auch den „Förderern“ stehen bei (Konzert-)Veranstaltungen des Vereins Freikarten oder ermäßigte Karten zur Verfügung. Die Anzahl dieser begünstigten Karten hängt dabei von der Höhe der Mitgliedsbeiträge ab und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittsgebühr zu bezahlen. Diese entspricht bis Juni des Beitrittsjahres dem Mitgliedsbeitrag (siehe § 4, Abs. 2 und 3). Da ab Juli bereits die Hälfte des Vereinsjahres überschritten ist, werden bei Erwerb der Mitgliedschaft ab de 1. Juli geringere Beiträge als Beitrittsgebühr fällig.
4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit (ohne Angabe von Gründen) schriftlich erfolgen.
3. Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu. Ebenso dürfen sich die Mitglieder aktiv mitarbeitend in den Verein einbringen. Über den jeweiligen Aufgabenbereich entscheidet der Vorstand zusammen mit dem jeweiligen Mitglied.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden oder Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.


§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10),
2. das Leitungsorgan, „Vorstand“ genannt (§§ 11 bis 13)
3. die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und
4. das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung („Mitgliederversammlung“) findet alle drei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich einzureichen.
5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.


§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeit und Finanzgebarung
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstands oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein.
4. Entlastung des Vorstands
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.


§ 11: Vorstand (Leitungsorgan)
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (Obmann/Obfrau und Kassier*in), allenfalls mehr.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist er beschlussfähig, wen beide Mitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden (Obfrau/Obmann) den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Vorstands an der Sitzung des Vorstands teil, so fasst er seine Beschlüsse einstimmig.
7. Den Vorsitz führt die/der von der Mitgliederversammlung gewählte Obfrau/Obmann. Sollte diese*r nicht in der Lage sein, den Vorsitz über die Vorstandsversammlung zu führen, ist sie/er berechtigt, eine*n Stellvertreter*in zu bestellen. Fällt die Obfrau/der Obmann komplett aus, so wird das an Mitgliedjahren älteste anwesende Mitglied des Vorstands mit der Leitung betraut.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (siehe §11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe §11 Abs. 10).
9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
3. Verwalten des Vereinsvermögens.
4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
6. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
7. Der Vorstand ist berechtigt, alle Informationen an die Mitglieder auf dem elektronischen Weg per Mail u.a. zu versenden und zu diesem Zweck die dafür notwendigen Kontaktdaten der Mitglieder zu sammeln.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder – Vertretung des Vereins nach außen
1. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung)
2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmanns, in Geldangelegenheiten der Obfrau/des Obmanns und des Kassiers/der Kassierin.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstands. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstands ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
5. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 14: Die Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
1. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9, 10).


§ 15: Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung).
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen über Aufforderung durch den Vorstand binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.